Definition im Kirchenrecht

Im Kirchenrecht wird eine Pfarrei beschrieben als "eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird".(CIC 515 § 1)