Grundlegendes zum Austritt
Durch die Taufe wird ein Mensch aufgenommen in die Gemeinschaft der Kirche. Diese grundlegende Zugehörigkeit ist - nach christlicher Überzeugung - nicht aufhebbar.
Dennoch ist es aber möglich, „mit weltlicher Wirkung“ aus der Kirche auszutreten.
Zivil- und Kirchenrechtliches
Dazu ist in Vorarlberg eine Austrittserklärung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nötig, die sich sowohl zivil- als auch kirchenrechtlich auswirkt. Deshalb ist der Austritt nach den geltenden Vorschriften des staatlichen Rechts zu vollziehen. Den Austritt aus der Kirche können Sie übrigens binnen einer Frist von drei Monaten jederzeit und formlos widerrufen.
Zivilrechtlich betrachtet endet mit dem Austritt aus der Katholischen Kirche die Kirchenbeitragspflicht. Ebenso wird in staatlichen Urkunden künftig nicht mehr das ursprüngliche Glaubensbekenntnis, sondern der Hinweis vermerkt, dass die Person ohne Bekenntnis (o. B.) ist.
In kirchenrechtlicher Hinsicht ist mit dem Austritt u. a. der Empfang der Sakramente bzw. das Ausüben bestimmter Ämter (z. B. Patenamt) nicht mehr möglich.
Mehr dazu finden Sie unter "Austritt und dann - Die Folgen".