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Grundlegendes zum Austritt
Der Kirche gehört ein Mensch durch seine Taufe auf den Namen des dreifaltigen Gottes an. Obwohl die von Gott zugesagte innere Wirkung der Taufe nach christlicher Überzeugung nicht aufhebbar ist, so kann jemand durchaus „mit weltlicher Wirkung“ aus der Kirche austreten.
Dazu ist in Vorarlberg eine Austrittserklärung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft nötig.
Dieser Schritt hat Konsequenzen, sowohl zivil- als auch kirchenrechtlich. Zivilrechtlich endet die Kirchenbeitragspflicht. Ebenso steht in staatlichen Urkunden nicht mehr das ursprüngliche Glaubensbekenntnis, sondern der Hinweis, dass die Person ohne Bekenntnis (o. B.) ist. Deshalb ist der Austritt nach den geltenden Vorschriften des staatlichen Rechts zu vollziehen.
Diese Erklärung hat aber auch Auswirkungen auf die Qualität der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche. Diese sind durch das kirchliche Recht geregelt. Diese Auswirkungen werden im Folgenden beschrieben.

