Pfarrkirchenrat
Dem Pfarrkirchenrat (PKR) wird die Verwaltung des Kirchen- und Pfarrvermögens übertragen sowie alle Angelegenheiten, die sich auf die Herstellung und Erhaltung der Pfarr-, Kirchen- und Pfründegebäuden und deren Einrichtungen beziehen. Der PKR besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzenden und den vom Bischof bestellten Mitgliedern. Die Funktionsperiode beträgt 5 Jahre.