Familienstimmrecht

Für einen Haushalt, in dem Kinder leben, die bis zum 1. Jänner 2027 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und somit noch nicht wahlberechtigt sind, wird einer erziehungsberechtigten und wahlberechtigten Person über das allgemeine Wahlrecht hinaus das Recht eingeräumt, eine zusätzliche Stimme abzugeben. Das Recht kann pro Haushalt ausschließlich von einer:einem Erziehungsberechtigten in Anspruch genommen werden.
Mit Hilfe des Pfarrverwaltungsprogramms wird ein Wählerverzeichnis für Katholik:innen angelegt, die bis zum 1. Jänner 2027 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und somit noch nicht wahlberechtigt sind (WO 1. 4, PGRO).
Die Anzahl der insgesamt abgegebenen Familienstimmen wird bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gesondert ausgewiesen.
