Stichwort Generalvikar

Der Codex Iuris Canonici (CIC), das kirchliche Gesetzbuch, widmet dem "Vicarius generalis" einen eigenen Artikel (can. 475-481). Der Generalvikar ist der persönliche Stellvertreter des Bischofs in allen Verwaltungsaufgaben und handelt in dessen Auftrag und mit gleicher Vollmacht. Deshalb wird er gerne als das "alter ego", das andere Ich, des Diözesanbischofs bezeichnet.

Vom Bischof "frei ernannt"

Der Generalvikar wird gemäß Codex vom Bischof "frei ernannt" und kann von ihm auch "frei abberufen" werden. Mit der Amtszeit oder dem Tod des Bischofs (Vakanz des bischöflichen Stuhles) enden automatisch auch seine Befugnisse.

Dem Generalvikar kommt, von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen, kraft Amtes in der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat.