Wie die Kirche zu ihrem Geld kommt. Vom Prof. Dr. Hans Paarhammer, Salzburg

Kirchenfinanzierung im Wandel der Zeit.

Von ihren Anfängen bis in die Gegenwart kennt die Kirche das Problem eines engen Zusammenhanges von Religion und Geld. Unter dem kirchenrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkt von  "Notwendigkeit" und "Nützlichkeit" galt es zu allen Zeiten Sorge zu tragen, dass  materielle Güter möglichst hinreichend zur Verfügung stehen, um die Verkündigung des Evangeliums, die Feier der Liturgie und der Sakramente sowie die Sorge um die Armen und Bedürftigen gewährleisten zu können. Außerdem geht es immer schon um den gerechten Lohn und somit um Sicherstellung der Besoldung der Bediensteten in den verschiedenen Wirkungsbereichen der Kirche. Immer wieder gab es umfangreiche Zuwendungen von Grund und Boden (z.B. Apostel Barnabas, große Stifter und Wohltäter als Gründer von Klöstern und Kirchen, Erbschaften und Schenkungen). Andererseits führten gewaltsame Enteignungen von Kirchengütern durch den Staat (Amortisationsgesetze, Säkularisationen) zu neuen Herausforderungen einer pastoralen Aufbauarbeit. Je nach Kulturkreis bildeten sich im Laufe der Zeit verschiedene Abhängigkeiten der Kirche vom Staat und von weltlichen Autoritäten sowie von Mäzenen heraus. Über ein Jahrtausend lang prägte das Benefizialsystem die Ordnung des seelsorglichen Dienstes und damit die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Geistlichen. Infolge der Weisungen des II. Vatikanischen Konzils kam es mit der Promulgation des neuen kirchlichen Gesetzbuches im Jahre 1983 (c. 1272 CIC) zur Abschaffung des Benefizialwesens. Auch wenn die Kirche durch lange Zeit die Möglichkeit kannte, Pflichtabgaben der Gläubigen zu bestimmten Anlässen einzufordern, blieb im wesentlichen das auf Freiwilligkeit beruhende Spendenaufkommen eine wichtige Stütze.

Im deutschen Sprachraum führten staatliche Maßnahmen zur Einführung der Kirchensteuer (Deutschland), des Kirchenbeitrages (Österreich) und der Kirchgemeindesteuer (Schweiz). Diese Pflichtabgaben der Gläubigen wurden im 20. Jahrhundert zur wichtigsten Quelle der kirchlichen Einnahmenwirtschaft. In Österreich wurde das im Jahre 1939 von den nationalsozialistischen Machthabern aufgezwungene Kirchenbeitragssystem durch den so genannten "Vermögensvertrag" vom 23. Juni 1960 "konkordatär saniert".
Im Beziehungssystem der in Österreich herrschenden institutionellen Trennung von Kirche und Staat, insbesondere des Grundrechts der Kirchen und Religionsgesellschaften, die eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln (korporative Religionsfreiheit), gibt es nicht wenige Berührungspunkte, in denen der Staat in seinem Kultur- und Sozialinteresse die Kirche fördert. 
Desiderate und Ausblick


Angesichts des gegenwärtigen gesellschaftlichen Umbruchs wird deutlich erkennbar, dass die verschiedenen Systeme der Kirchenfinanzierung einerseits in der Tradition fest verankert sind und andererseits immer wieder eine dynamische Weiterentwicklung verlangen. Aus den Erfahrungen der Wechselfälle der Geschichte bleibt angeraten, darauf zu achten und dafür zu sorgen, dass die Kirchenfinanzierung nach dem Bild der kommunizierenden Gefäße nach Möglichkeit stets aus mehreren Einnahmenquellen gespeist wird. Auch wenn die eine oder andere Quelle einmal versiegen oder zeitweilig spärlich fließen sollte, tragen immer noch andere vorhandene zur Bedarfsdeckung im kirchlichen Haushalt bei und garantieren so eine sachgerechte Erfüllung und zweckentsprechende Aufrechterhaltung der kirchlichen Aufgaben und Dienste. Auf der Basis der Opferbereitschaft und Gebefreudigkeit der Kirchenmitglieder wird auch in Zukunft die Erfüllung des kirchlichen Sendungsauftrages im weiten Ambiente der Vielfalt von Finanzquellen (widmungs-, hoheits-, privatwirtschaftliche Einnahmen sowie Zuschüsse aus öffentlichen Kassen) möglich sein. Es wird dabei allerdings nachhaltig davon abhängig bleiben, wie es in den Bereichen der Seelsorge, der caritativen und kulturellen Diakonie der Kirche gelingt, bei den Menschen zu sein

Dieser Beitrag erschien in der 40iger-Jubiläumsausgabe des Vorarlberger KirchenBlattes (Nr. 49 vom 8. Dezember 2008)

Zum Autor:
Univ. Prof. Dr. Hans Paarhammer ist Professor für Kirchenrecht an der Universität Salzburg.