Für die Einhebung des Kirchenbeitrags gibt es verschiedenste staats- und kirchenrechtliche Grundlagen sowie historische Voraussetzungen, die hier kurz erläutert werden.

Geschichte des Kirchenbeitrags
Kirchenrechtliche Grundlagen
Staatskirchenrechtliche Grundlagen
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Sonstige gesetzliche Grundlagen
Kirchenbeitragsordnung

 
Geschichte des Kirchenbeitrags

Nach staatlichem Recht hatte die Kirche schon im 19. Jahrhundert die Möglichkeit, Kirchenbeiträge einzuheben. Sie machte davon keinen Gebrauch. Vor 1939 wurde die katholische Kirche Österreichs weitgehend aus dem "Religionsfonds" (Erträge des von Kaiser Joseph II eingezogenen Kirchenvermögens) und durch staatliche Zahlungen finanziert ("Kongrua").
1939 wurde der Kirche diese Möglichkeit genommen. Als Ersatz wurde vom nationalsozialistischen Regime die Einhebung eines Kirchenbeitrags gewährt - laut Gesprächsprotokollen in der Hoffnung, die Katholiken würden daraufhin scharenweise ihre Kirche verlassen. Was aber nicht geschehen ist.
Nach dem Krieg war die Republik Österreich nicht in der Lage, den "Religionsfonds" und die alte Kirchenfinanzierung wiederherzustellen. Außerdem war aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen ein Zurück zu den alten Zuständen nicht mehr sinnvoll. Das Kirchenbeitragssystem wurde grundsätzlich belassen, aber mehrmals verbessert, modernisiert und angepasst.
Im Vermögensvertrag vom 23. Juli 1960 zwischen Kirche und dem Staat Österreich wurde vereinbart, dass die Kirche auch weiterhin Ihre Beiträge einheben und über sie frei verfügen kann.

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Kirchenrechtliche Grundlagen

Codex Iuris CanoniciDas kirchliche Gesetzbuch (Codex Iuris Canonici) aus dem Jahre 1917 sagt im c. 1496, der derzeit geltende Codex von 1983 in den cc. 222, 1259 - 1263, dass die Kirche auch unabhängig vom Staat das Recht hat, von ihren Gläubigen Abgaben für die ihr eigenen Zwecke einzufordern. Der Canon 222 lautet im § 1: „Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen angemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.“

 
Staatskirchenrechtliche Grundlagen

Im Konkordat, einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II, Nr. 2/1934, heißt es, dass die Kirche die Verwaltungsangelegenheiten selbständig regelt, wobei ihr das Recht auf die Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt. In Ergänzung zum Konkordat enthält der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. 195/1960, in Artikel II Abs. (4) folgende Bestimmung: „Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über ihre Erträgnisse kann die katholische Kirche frei verfügen. Damit wurde der bis dahin geltende § 4 Kirchenbeitragsgesetz (Vorlage des Haushaltsplanes an die staatlichen Aufsichtsbehörden) außer Kraft gesetzt.

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Verfassungsrechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtlich ist die Einhebung der Kirchenbeiträge bereits durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBL. Nr. 142, geregelt: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig ...“

 
Sonstige gesetzliche Grundlagen

ParagraphenDie Einhebung von Kirchenbeiträgen ist für den staatlichen Bereich durch das Gesetz vom 28. April 1939, verlautbart im „Gesetzblatt für das Land Österreich“ Nr. 543/1939, mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1939 geregelt (vgl. Geschichte des Kirchenbeitrags). Dieses Gesetz wurde durch das Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945, Staatsgesetzblatt Nr. 6, in die österreichische Rechtsordnung übernommen.

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Kirchenbeitragsordnung

Auf der Grundlage des Kirchenbeitragsgesetzes aus dem Jahr 1939 hat jede Diözese eine Kirchenbeitragsordnung und einen Kirchenbeitragstarif zu erlassen. Der Hauptteil der Kirchenbeitragsordnungen ist in allen österreichischen Diözesen gleichlautend, die Anhänge (sie enthalten die Tarife) weichen in einzelnen Bestimmungen voneinander ab.

Der Kirchenbeitragstarif (derzeit 1,1% vom steuerpflichtigen Einkommen) ist in jeder Diözese im Diözesankirchenrat (das ist das Beratungsgremium des Bischofs) zu beschließen und vom Bischof zu verordnen.
Dieser Kirchenbeitragstarif muss jährlich dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis gebracht werden. Damit erhält er auch für den staatlichen Bereich Rechtskraft. Wenn somit zwar jede Diözese einen eigenen Kirchenbeitragstarif zu beschließen hat, wird doch darauf geachtet, dass in Österreich nach Möglichkeit gleiche Regelungen gelten.

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