Ab 1.1.2019 ändern sich die sozialversicherungsrechtlichen Regeln für nebenberufliche Lehrende und Vortragende, die dem ASVG unterliegen (das sind freie Dienstnehmer und lohnsteuerpflichtige Lehrende).

Wen betreffen die neuen Regeln?
Für Personen, die mit ihrer Lehr- oder Vortragstätigkeit vom ASVG ausgenommen sind, ändert sich nichts (zB für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, gewisse Freiberufler, Künstler, juristische Personen und Personengesellschaften). Auch für hauptberuflich tätige ASVG-pflichtige Lehrende und Vortragende ändert sich nichts.
Wer nebenberuflich eine Lehr- oder Vortragstätigkeit an einer EB-Einrichtung ausübt, ist in der Sozialversicherung begünstigt. Es gibt hier einen monatlichen Freibetrag von 537,78 Euro. Liegt das monatliche Honorar pro Einrichtung unter diesem Betrag, so fallen keine ASVG-Beiträge an; ist das monatliche Honorar höher, so fallen Beiträge nur für jenen Betrag an, um den das monatliche Honorar 537,78 Euro überschreitet (wobei aber Vollversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung nur dann eintritt, wenn dieser Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze liegt).

Was verändert sich konkret?
Bisher haben wir die Honorarsumme pro Kalenderhalbjahr ermittelt und gleichmäßig auf alle sechs Kalendermonate verteilt. Dies geschah im Nachhinein. Auch eine allfällige Anmeldung zur Sozialversicherung haben wir im Nachhinein durchgeführt. Ab 1.1.2019 haben wir nun die Versicherung monatlich im Vorhinein zu beurteilen und auch eine allfällige Anmeldung der nebenberuflich Lehrenden zur Sozialversicherung im Vorhinein durchzuführen. Stellt sich nachträglich heraus, dass das monatliche Honorar doch nicht den Freibetrag von 537,78 Euro übersteigt, ist die Anmeldung zu stornieren. Über die von uns durchgeführten Meldungen erhalten die ReferentInnen jeweils eine Verständigung.

Üblicherweise wird (wie schon bisher) pro Veranstaltung (Kurs, Seminar, Vortrag etc.) ein eigener Vertrag abgeschlossen. In Zukunft kann in gewissen Fällen auch ein einheitlicher Vertrag für mehrere Veranstaltungen abgeschlossen werden. Sie erkennen dies dann auf dem Vertragsformular, das wir Ihnen als Vertragsangebot übermitteln werden. Bei einem Vertrag, der nicht länger als einen Monat dauert (z.B. bei einem Einzelvortrag), steht der Freibetrag von 537,78 Euro trotzdem mit dem vollen Monatsbetrag zu. Dauert ein Vertrag länger als einen Monat, so wird das Honorar gleichmäßig auf den Vertragszeitraum verteilt, indem die Honorarsumme durch die Anzahl der Kalendermonate dividiert wird. Dabei zählen angefangene Monate als ganze Monate (nur bei Lohnsteuerpflichtigen wäre eine tageweise Verteilung vorzunehmen). Auf die zeitliche Verteilung der Kurstermine kommt es nicht an. Den Vertragszeitraum finden ReferentInnen in Zukunft auf jedem Ihrer Verträge. Betrifft ein Vertrag mehrere Veranstaltungen, so gilt dafür ein einheitlicher Vertragszeitraum. Gibt es bei nebenberuflich Lehrenden mehrere Verträge, deren jeweilige Vertragszeiträume sich überlappen, kommt es zu einer monatsbezogenen Aufsummierung der Beträge pro Vertrag.
Für Monate, in denen Vollversicherung besteht, haben wir bei Auszahlung des Honorars die auf nebenberuflich Lehrende entfallenden ASVG-Beiträge einzubehalten (diese liegen zumeist bei 14,62% und bemessen sich von der Beitragsgrundlage, d.h. dem Honorar abzgl. Freibetrag). Analog dazu erwerben sie auch Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung (z.B. kommt es zu einer Erhöhung der Pensionsbemessungsgrundlage).
Für alle anderen Monate (auch solche der geringfügigen Beschäftigung) zahlen wir das Honorar ungekürzt aus (allenfalls kommt es zu einer Kürzung bei Teilabrechnungen bzw. Akontozahlungen). Zu beachten ist, dass nebenberuflich Lehrenden (auch weiterhin wie schon bisher) für Monate, in denen eine geringfügige Beschäftigung besteht, die Gebietskrankenkasse nachträglich Beiträge vorschreibt, wenn sie daneben bereits eine ASVG-pflichtige Beschäftigung ausüben und ihre Beitragsgrundlage in Summe über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Beitragsbelastung liegt dann ebenfalls bei 14,62% der Beitragsgrundlage.

Honorarauszahlungen (egal ob es sich bei diesen um Teil- oder Endabrechnungen pro Vertrag handelt) sind grundsätzlich nur pro Kalendermonat im Nachhinein möglich, da erst zum Monatsende beurteilt werden kann, ob in Summe eine der maßgeblichen Grenzen überschritten wird. Die Neuregelung gilt auch schon für Verträge (Veranstaltungen), die in 2018 beginnen und in das Jahr 2019 hineinreichen. Dabei wird der auf das Jahr 2018 entfallende Honorarteil noch nach dem bisherigen System der Halbjahresdurchrechnung abgerechnet, der auf 2019 entfallende Honorarteil dann nach der neuen Monatsverteilung.

Beispiele
Rechenbeispiele für die neuen sozialversicherungsrechtlichen Regeln finden sich auf einem Beispielblatt zum downloaden.

Zuverdienstgrenzen
Wenn nebenberuflich Lehrende Zuverdienstgrenzen zu beachten haben (z.B. weil sie neben der Lehr- und Vortragstätigkeit eine vorzeitige Alterspension, eine Zahlung des AMS oder eine ähnliche Leistung beziehen), so müssen sie die neuen Verteilungsregeln zur Ermittlung der Beitragsgrundlage bedenken, die in aller Regel als Grenzwert für den Zuverdienst relevant ist.

Da wir ab 1.1.2019 eine allfällige Anmeldung zur Versicherung im Vorhinein vornehmen, haben nebenberuflich Lehrende auch ohne andere ASVG-Versicherung (z.B. aus einem Hauptberuf oder Sozialleistungsbezug) die Möglichkeit, sofort ab Anmeldung GKK-Leistungen (z.B. bei einem Kassenarzt) in Anspruch zu nehmen (bei Vollversicherung) bzw. bei geringfügiger Beschäftigung vorweg in die Vollversicherung zu optieren. Sie sollten dies in ihrem eigenen Interesse aber ab 1.1.2019 ohne andere ASVG-Versicherung nur tun, wenn ihre anteilige Beitragsgrundlage auch tatsächlich mit ausreichender Sicherheit über der betreffenden Grenze für eine Vollversicherung bzw. geringfügige Beschäftigung liegen wird.

Wir hoffen, euch hiermit einen Überblick über die ab 1.1.2019 geltende Neuregelung gegeben zu haben. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Bitte wendet euch dazu an:

 Frau Romana Papon
T 05522 3485-409
E romana.papon@kath-kirche-vorarlberg.at

Dr. Hans Rapp MSc
T 05522 3485-145
E hans.rapp@kath-kirche-vorarlberg.at