Zwei Dekane für eine weitere Funktionsperiode wiedergewählt. Die Aufgaben eines Dekans gemäß den kirchlichen Bestimmungen.

Generalvikar Dr. Benno Elbs teilt mit, dass die Priester Peter Haas sowie Hubert Lenz in den vergangenen Konferenzen erneut zu Dekanen gewählt und von Bischof Elmar Fischer ernannt wurden:

Haas PeterDekan Msgr. Mag. Peter Haas wurde am 14. Oktober 2009 für eine weitere Funktionsperiode von sechs Jahren zum Dekan der zwei Dekanate Bludenz und Montafon gewählt und von Bischof Elmar Fischer in diese Funktion eingesetzt.

 

 

Lenz HubertDekan Cons. Dr. Hubert Lenz wurde am 4. November 2009 für eine weitere Funktionsperiode von sechs Jahren zum Dekan des Dekanates Walgau-Walsertal gewählt und von Bischof Elmar Fischer in diese Funktion eingesetzt.

 

 

Bereits am 13. Mail 2009 war Dekan Cons. DDr. Herbert Spieler für eine weitere Funktionsperiode zum Dekan des Dekanats Feldkirch gewählt worden.

Vorarlberg zählt neun Dekanate (Bludenz-Sonnenberg, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Hinterwald, Montafon, Rankweil, Vorderwald-Kleinwalsertal und Walgau-Walsertal), die von einem „Vorsteher“ – Dekan – geleitet werden. Die Dekane werden von den Priestern, hauptamtlichen Diakonen und PastoralassistentInnen gewählt und vom Bischof der Diözese ernannt sowie eingesetzt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre.

Das Kirchliche Gesetzbuch, der "Codex Iuris Canonici", widmet den Dekanen Dekans (oder "Dechanten", wie er in anderen deutschsprachigen Diözesen auch genannt wird) ein eigenes Kapitel. Die dort genannten Normen beschreiben die Aufgaben eines Dekans:

KAPITEL VII - DECHANTEN

Can. 553
§ 1. Der Dechant, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird, ist ein Priester, der einem Dekanat vorsteht.
§ 2. Wenn im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen ist, wird der Dechant vom Diözesanbischof ernannt, wobei dieser nach eigenem klugen Ermessen die Priester anhört, die in dem betreffenden Dekanat ein Amt ausüben.

Can. 554
§ 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden ist, hat der Bischof einen Priester auszuwählen, den er nach Abwägen der örtlichen und zeitlichen Umstände für geeignet hält.
§ 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die durch das Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen.
§ 3. Der Diözesanbischof kann den Dechanten bei Vorliegen eines gerechten Grundes nach eigenem klugen Ermessen frei seines Amtes entheben.

Can. 555
§ 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen, die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und das Recht:
      1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren;
      2° dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;
      3° dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes, sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht gepflegt wird.
§ 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant:
      1° sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen, theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des can. 279, § 2 teilnehmen;
      2° dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen bedrängt werden.
§ 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.
§ 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu visitieren.

Mit "Partikularrecht" sind die teilkirchlichen Regelungen in Österreich und Vorarlberg gemeint.