Austritt aus der Katholischen Kirche

Auch wenn Sie sich jetzt dazu entscheiden, aus der Kirche auszutreten, so bleiben Sie doch immer auch ein Teil davon. Wie das!? Durch die Taufe. Die verbindet nämlich alle Christinnen und Christen. Aber natürlich ist es möglich, "mit weltlicher Wirkung" aus der Kirche auszutreten.

Dafür, müssen Sie Ihren Entschluss in Form einer schriftlichen Austrittserklärung bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bekannt geben. Die informiert dann das Ordinariat der Diözese Feldkirchüber Ihren Austritt.


Ab wann gilt ein Austritt

Ganz sachlich und kurz erklärt: Innerkirchlich ist ein Austritt nur gültig, wenn er vor einer "kirchlichen Amtsperson" erklärt wird. Dazu erhält jede/r Austretende einen Brief des Bischofs, der dazu einlädt, den Entschluss zum Austritt noch einmal zu überdenken. Gleichzeitig wird in diesem Brief auch auf die zivil- und kirchenrechtlichen Folgen eines Austritts aufmerksam gemacht.

Über Ihren Austritt werden auch  die Pfarrämter Ihres Wohnortes und der Taufe informiert. Ein Austritt aus der Kirche ist übrigens erst nach einer Frist von drei Monaten gültig. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt, an dem ihr Austritt von der Bezirkshauptmannschaft verzeichnet wird.

Innerhalb dieser drei Monate können Sie Ihren Austritt jederzeit und formlos widerrufen.

Weitere Informationen sowie Ansprechpartner zum Thema "Austritt aus der Katholischen Kirche" finden Sie hier.