Verordnung über den Schluß, Anfang und die Ferien der Schulen 1825/26.

Archivale des Monats - Juli 2012

Schulpflicht

Schon längere Zeit bevor die „Allgemeine Schulordnung" Maria Theresias 1774 in Kraft gesetzt worden war, gab es an einigen Orten Vorarlbergs bereits bestehende Grundschulen. Ein flächendeckendes Schulehalten wurde jedoch erst nach der Durchsetzung der allgemeinen Unterrichtspflicht möglich. 1805 wurde das Schulwesen durch die „politische Verfassung der deutschen Schulen in den k. auch k. k. deutschen Erbstaaten" neu geregelt. Das Unterrichtsjahr war vom 3. November eines Jahres bis zum 21. September des folgenden Jahres vorgesehen. Es sollte in dieser Zeit vormittags wie nachmittags je 2 Stunden unterrichtet werden. In Vorarlberg war diese Umsetzung des Unterrichtsplanes vor allem im ländlichen Bereich kaum möglich, da von den Kindern Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft gefordert wurde. Außerdem stellte die Sommerwanderung der Kinder nach Schwaben ein Problem dar, die jedoch von der Regierung als notwendiges Übel geduldet wurde. Unnachgiebiger verhielt sich die Regierung mit der Arbeit von schulpflichtigen Kindern in den aufblühenden Textilfabriken, wobei die Schulpflicht im Alter von 12 Jahren endete.

Sommer- und Winterschule

In Vorarlberg wurde zwischen Winter- und Sommerschule getrennt. Überall fand die Winterschule statt, die von Martini (11. November) bis Georgi (23. April) gehalten wurde. An größeren Orten fand auch eine Sommerschule statt. Wo diese nicht gehalten werdne konnte, wurde in der Sonntagsschule den Sommer über Zusatzunterricht erteilt.

"Ferienzeit mit Rücksicht auf die Localschulverhältnisse"

Am 6. März 1826 teilte das kaiserlich-königliche Gubernium in Tirol und Vorarlberg dem Generalvikariat Feldkirch, das als Schulaufsichtsbehörde fungierte, die Ferienordnung für das Jahr 1826 mit. Außer dem Schulschluss für Gymnasien und Hauptschulen wurden die Ferienzeiten für die Trivialschulen, also Volksschulen angegeben: „Die hohe Studienhof Kommission hat hiebei weiters zu eröffnen befunden, daß die Bestimmung der Ferienzeit für die Trivial oder minderen Elementarschulen auf dem Lande wie bisher den Länderstellen mit Rücksicht auf die Localverhältnisse und die Beschäftigungsart der Einwohner nach Einvernehmung der Distriktsaufseher und des Schulenoberaufsehers belassen werde, ohne jedoch dabei die festgesetzte Dauer derselben von 5 Wochen zu überschreiten, in welcher Beziehung demnach dem hochwürdigen fürstbischöflich brixenschen General Vicariat die genaue Handhabung dieser Vorschrift an jenen Orten, wo Winter und Sommerschulen gehalten werden, mit dem Beisatze zur Pflicht gemacht wird, daß, insoferne diesfalls Abweichungen statt finden sollten, die weiters nöthigen Anträge anher [an die Landesstelle] zu erstatten wären."

Bestand: ADF/Schulakten 34.1.7.3.