Strafmündigkeit bei Jugendlichen - Von einem "dummen Lausbubenstreich" hin zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten ist es oft nur ein kleiner Schritt. Eine eingeworfene Scheibe - Sachbeschädigung, oder ein kleiner Diebstahl als Mutprobe. Dafür muss man ab dem 14. Geburtstag in einem gewissen Rahmen durchaus selbst einstehen.
Ein sogenanntes "Delikt" begeht, wer
fahrlässig oder bewusst gegen ein Gesetz verstößt.
Unter Deliktsfähigkeit oder
Strafmündigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte
einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Danach
unterscheidet man also zwischen:
- Unmündigen (bis 14 Jahre)
- Minderjährigen (14 - 18 Jahre)
- Volljährigen (ab 18 Jahre)
Bis zum 14. Geburtstag sind Kinder und Jugendliche nicht strafbar, wohl aber können Erziehungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft oder ähnliches, gesetzt werden. Sie können nicht zum Schadenersatz verpflichtet werden - die Wiedergutmachung des Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Ab dem 14. Geburtstag ist ein Jugendlicher in
Österreich strafmündig - das heißt, dass
er/sie für strafbare Handlungen gerichtlich und verwaltungsrechtlich zur
Verantwortung gezogen und zivilrechtlich zum Schadenersatz verpflichtet werden
kann. Das Jugendstrafgericht ist verpflichtet vor jeder Verurteilung eines
Jugendlichen zu überprüfen, ob er/sie zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das
Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Bei Minderjährigen wird das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet. Im
Wesentlichen gilt, dass das höchste Strafmaß (Freiheits- und Geldstrafe) um die
Hälfte verringert wird und ein Mindeststrafmaß entfällt.
Vom 18. bis zum 21. Geburtstag gilt man im österreichischen Strafrecht als junger Erwachsener, und unterliegt ebenfalls gewissen prozessualen Erleichterungen - nicht aber den verminderten Strafdrohungen des JGG.
Ein Tipp: Wenn ein Schaden, zum Beispiel eine
Sachbeschädigung, bereits passiert ist, so schnell wie möglich "Wiedergutmachungsschritte"
einleiten und einen Antrag auf außergerichtlichen Tatausgleich stellen.
Im österreichischen Strafrecht besteht die Möglichkeit - unter bestimmten
Voraussetzungen - ein Verfahren mittels Diversion zu beenden. Bei der
sogenannten "diversionellen Erledigung" (der außergerichtliche
Tatausgleich ist eine der vier Möglichkeiten der Diversion, wobei eine
persönliche Entschuldigung und Schadenswiedergutmachung gefordert ist) endet das
Verfahren nicht mit einem Schuldspruch und einer formellen Verurteilung. Es
findet auch keine Eintragung im Strafregister statt (wohl aber eine
justizinterne Speicherung der Diversion für 5 Jahre).
Mag. Chiara Ammann
Juristin /Beratungsteam des Ehe- und Familienzentrums