Die zuständigen Ministerien haben eine Ausnahmebestimmung erlassen, die besagt, dass Kinder auch weiterhin zu jenem Elternteil gebracht werden dürfen, bei dem sie nicht oder nicht hauptsächlich wohnen.

Kinder getrennt lebender Eltern fallen quasi  unter die Ausnahmebestimmung für die Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen.

Einvernehmliche andere oder zusätzliche  Regelungen zum Wohle der Kinder sollen auf alle Fälle auch möglich sein. Es ist von großer Bedeutung, dass gerade in dieser Zeit der sozialen Isolation Kindern die Möglichkeit geboten wird, die Beziehung zu beiden Elternteilen zu leben.

Ein gemeinsames elterliches Vorgehen ist wünschenswert, wenn z.B. gefährdete Personen (z. B. GE oder Menschen mit Vorerkrankungen) in einem der Haushalte leben. Auch in solchen Situationen soll den Kindern ein kontinuierlicher Kontakt ermöglicht werden. Die Voraussetzung hierzu ist ein einvernehmliches  Bemühen von Mutter und Vater.

Martina Höber, DSA
Bereichsleitung Alleinerziehende und Gigagampfa