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Erklärung des Austritts
Nach der schriftlichen Erklärung des Kirchenaustritts bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft informiert diese das Ordinariat der Diözese Feldkirch über diesen Schritt. Da für die innerkirchliche Gültigkeit des Kirchenaustritts dieser vor einer „kirchlichen Amtsperson“ (wie die Kirchenrechtssprache formuliert) erklärt werden muss, bekommt der Kirchenaustrittserklärende einen Brief des Diözesanbischofs mit dem Hinweis auf die Konsequenzen und mit der Einladung, diese zu überdenken.
Gleichzeitig erhalten die Pfarrämter des Wohnortes und der Taufspendung eine Information über den Kirchenaustritt. Innerhalb einer Frist von drei Monaten ist es möglich, den Kirchenaustritt zu widerrufen und somit diesen Schritt formlos sowohl für den staatlichen wie auch für den kirchlichen Bereich rechtsunwirksam zu machen.

