Schlüssel, Geldbeutel, FFP2-Maske: Diese Ausstattung gehört künftig auch wieder zum Gottesdienstbesuch. Was es ab heute noch zu beachten gilt:

War bisher das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) bei katholischen Gottesdiensten in Kirchen verpflichtend, so ist stattdessen ab Mittwoch, 15. September, die FFP2-Maske wieder obligatorisch: Das ist die wichtigste Änderung in der am Dienstag veröffentlichten Rahmenordnung der Bischofskonferenz, mit der die Katholische Kirche ihre Corona-Schutzmaßnahmen der aktuellen Situation anpasst. Grund für die Maskenpflicht ist der Umstand, dass bei Gottesdiensten die „3G-Regel“ grundsätzlich nicht gilt, es sei denn, sie wird vorab bei „Feiern aus einmaligem Anlass“ wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung eigens vereinbart. Wie schon seit Anfang Juli, so ist weiterhin kein Mindestabstand einzuhalten, es gibt auch keine Einschränkungen beim Gemeindegesang.

Alle sind weiterhin willkommen

Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die „3G-Regel“ fest: „Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, getestet, genesen) möglich.“ Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. „Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.“

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können. Schwangere und Kinder von sechs bis 14 dürfen statt der FFP2-Maske einen MNS tragen. Bei Gottesdiensten unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Einzuhalten sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen. So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen. Bei „religiöse Feiern aus einmaligem Anlass“ – also Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung – sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.

Regionale Anpassungen möglich

Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung. So sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen möglich. Die Rahmenordnung gilt nur für Gottesdienste. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, das Pfarrcafé oder die Chorprobe „gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp“, wird festgehalten.

Quelle: kathpress.at / red