Die Regierung verdoppelt den Höchstbetrag bei der steuerlichen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags auf 400 Euro

Ab dem Veranlagungsjahr 2012 können Kirchenmitglieder bis zu 400 Euro ihres Kirchenbeitrags pro Jahr absetzen - das haben SPÖ und ÖVP auf ihrer Klausurtagung am Semmering beschlossen. Mit der Verdoppelung des Höchstbetrags setze die Regierung ein "klares Signal an jene, die Kirchenbeiträge zahlen", so der ÖVP-Parteichef.

Zeichen der Wertschätzung
Im Namen der rund 3,7 Millionen kirchenbeitragszahlenden Katholiken - sowohl der evangelischen, als auch der altkatholischen -sprach Kardinal Christoph Schönborn "großen Dank" aus. Die Regierung setze damit ein "starkes Zeichen der Wertschätzung hinsichtlich der Leistungen der christlichen Kirchen für die ganze Gesellschaft".

Positive Auswirkungen des Kirchenbeitrags
Schönborn dankte seinen politischen Gesprächspartnern Bundeskanzler Werner Faymann, Vizekanzler Michael Spindelegger sowie Finanzministerin Maria Fekter für "das konstruktive Eingehen auf die Argumente der christlichen Kirchen". In den letzten Wochen seien im Zuge der Gespräche um die Absetzbarkeit die positiven Auswirkungen des Kirchenbeitrags für Staat und Gesellschaft zur Sprache gekommen, so der Kardinal.

Kirchenbeitrag ist Löwenanteil
Der Kirchenbeitrag - jährlich immerhin 395 Millionen Euro - ist die finanzielle Haupteinnahmequelle der katholischen Kirche in Österreich. Durch ihn werden die flächendeckenden Seelsorge-, Sozial- und Bildungsangebote der Kirche erst ermöglicht. Sowohl Mitglieder der katholischen, als auch der altkatholischen und der evangelischen Kirche in Österreich sind steuerlich begünstigt.

Fakten zum Kirchenbeitrag und zur Absetzbarkeit
In der katholischen Kirche beträgt der Kirchenbeitrag 1,1 Prozent des steuerpflichtigen Jahreseinkommens (abzüglich eines Absatzbetragses von 50 Euro) und wird von den Kirchenbeitragsstellen eingehoben. Je nach Lebensumständen werden zudem diverse Begünstigungen berücksichtigt wie beispielweise bei Alleinverdienern, Kindern oder Senioren. Die steuerliche Geltendmachung des Kirchenbeitrags erfolgt über das Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Dort muss sie lediglich als "Sonderausgabe" angegeben werden.