Sehr kontrovers wird die aktuelle Gesetzesvorlage für die Novellierung des österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetzes aus dem Jahre 1992 derzeit in Österreich diskutiert. Im Folgenden ein Versuch von Dr. Michael Willam die Fakten zu sammeln, die Themen zu sondieren und jeweils eine ethische Einschätzung vorzunehmen.

Die neue Gesetzesvorlage für eine Novellierung des Österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetzes entfacht hitzige Diskussionen.
Der inhaltliche Duktus der Gesetzesnovelle ist klar ersichtlich: Es wird versucht, einerseits den Forderungen gleichgeschlechtlich-lesbischer Lebensgemeinschaften nach einer eigenen Familie Rechnung zu tragen und andererseits dem „Fortpflanzungstourismus“ in andere benachbarte Staaten Einhalt zu gebieten. Hierfür sollen künftig die Eizellspende sowie die Samenspende von Dritten auch in Österreich erlaubt sein. Ebenso soll es nach der Empfehlung, die von der Österreichischen Bioethikkommission mehrheitlich verabschiedet wurde, in begründeten Fällen möglich sein, die Technik der Präimplantationsdiagnostik (PID) einzusetzen. Abgelehnt wird dagegen weiterhin die Leihmutterschaft – mithin der einzige Weg für schwule Paare, ebenfalls ein eigenes Kind zu bekommen.

„Fortpflanzungstourismus“ als Auslöser?
Das Argument, man müsse allein aufgrund eines Ausweichens von Paaren in österreichische Nachbarländer, um bestimmte in Österreich verbotene Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, eine Liberalisierung gesetzlicher Bestimmungen hierzulande fordern, lässt sich kaum plausibel begründen. Aus guten Gründen lehnt gerade Österreich z.B. den assistierten Suizid, wie er etwa in der benachbarten Schweiz von den bekannten Organisationen angeboten wird, nach wie vor vehement ab. Die Tatsache, dass auch einige Sterbewillige von Vorarlberg aus in die Schweiz fahren, um sich bei ihrem Suizid helfen zu lassen, führt somit nicht automatisch zu einer Drucksituation, die gesetzliche Situation auch bei uns entsprechend zu ändern. Eine Drucksituation für den Gesetzgeber entsteht dann, wenn man sich der Angemessenheit und der ethischen Integrität der eigenen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht mehr sicher ist. Dies scheint im Falle des Fortpflanzungsmedizingesetzes der Fall zu sein.


Bischof Küng ortet „Reihe von Problemen und Leiden“
Was ist nun aus einer christlich-ethischen Sicht davon zu halten? Sind die vorgeschlagenen Liberalisierungen tatsächlich ein Dammbruch, ein Affront gegenüber dem christlichen Familienbild?
Zunächst einmal herrscht Empörung über die äußerst kurz bemessene Einspruchs- und Begutachtungsfrist von nur zwei Wochen. Angesichts einer derart brisanten und kontrovers diskutierten Thematik besteht der Verdacht, dass durch die Verkürzung dieser Frist bewusst versucht wird, ein angepeiltes Gesetz ohne lange Debatten „durchzupeitschen“. Durch die Zulassung einer Samenspende Dritter für die In-vitro-Fertilisation (IVF), die Eizellspende und die Präimplantationsdiagnostik (PID) würden "im Namen einer Fortschrittlichkeitsgläubigkeit" eine ganze Reihe von Problemen und Leiden, vor allem für die als Spenderinnen oft unter Druck stehenden Frauen, geschaffen, warnt Bischof Klaus Küng. Kinder, so der Bischof weiter, deren Recht es sei, "Vater und Mutter zu kennen und mit ihnen aufzuwachsen", würden mehr und mehr zu einem „Produkt der Fortpflanzungsindustrie“.
Im Folgenden möchte ich versuchen, den einzelnen Themen ein wenig auf den Grund zu gehen und die Argumente und Formulierungen in Bezug auf ihre Stichhaltigkeit und Konsistenz abzutasten.

1, Zum Thema des Rechts auf Wissen um die eigene genetische Identität
Im Zuge der geplanten Freigabe der Samen- und Eizellspende Dritter zur künstlichen Befruchtung wird das Argument vorgebracht, dass Kinder ein (moralisches) Recht darauf haben, ihren leiblichen Vater bzw. ihre leibliche Mutter zu kennen und mit ihnen aufzuwachsen. Dies ist ohne Zweifel ein für die Identitätsentwicklung eines Menschen wichtiges Thema, das allzu schnell Gefahr läuft, ausgeblendet zu werden. Es ist jedoch schwer nachzuvollziehen, inwiefern sich die Problematik von der Suche nach den leiblichen Eltern im Zuge von Adoptionen unterscheiden soll. Schließlich würde man die bewährte und für viele Familien zum Segen gewordene Möglichkeit der Adoption aufgrund der möglichen Schwierigkeiten für die Kinder, mit ihren leiblichen Eltern später einmal in Kontakt zu treten, deswegen nicht abschaffen. Gleichwohl würde durch die Freigabe von Samen- und Eizellspenden Dritter die Anzahl der Betroffenen zahlenmäßig ansteigen. Umso wichtiger ist im Vorfeld eine gute Aufklärungsarbeit über die Bedeutung dieses Themas für die betroffenen Kinder sowohl bei den Spendern als auch bei den Empfängern und späteren sozialen Eltern. Bzgl. des Rechts eines Kindes, auch von seinen leiblichen Eltern aufgezogen zu werden ließe sich einwenden, dass die Alternative zu einem Leben mit Adoptiv- oder Teiladoptiveltern ja nicht das Leben bei den leiblichen Eltern wäre, sondern vielmehr gar nicht zu existieren. Niemand, der seinen Samen oder Eizellen zur Spende freigibt, möchte dadurch eine eigene Familie gründen. Gleichwohl ermöglichen die Spender eine solche für ungewollt kinderlose Paare. 

2, Die Eizellspende
Die Samen- und die Eizellspende wird im neuen Gesetzesentwurf, der noch bis zum 1. Dezember begutachtet werden kann, wie selbstverständlich in einem Atemzug genannt. Aus ethischer Sicht bestehen in der Einschätzung der moralischen Legitimität dieser beiden „Spendeformen“ doch erhebliche Unterschiede. Während die Samenspende in den meisten Fällen kein gesundheitliches Problem darstellt, ist das Spenden von Eizellen mit einer für die Frauen sehr belastenden hormonellen Stimulation verbunden. So werden der Frau im Rahmen eines Zyklus bis zu 15 herangereifte Eizellen entnommen, um die Erfolgsquote im Zuge einer künstlichen Befruchtung (IVF) zu optimieren. Ein erhöhtes Krebsrisiko und die Gefahr einer Überstimulation, die zu ernsthaften gesundheitlichen Folgen führen kann, werden dabei von vielen Frauen in Kauf genommen.
„Eine gesunde Frau wird zur Patientin gemacht […] In der Medizin wird das ‚fremdnütziger Eingriff‘ genannt, welcher ethisch in ganz besonderer Weise gerechtfertigt werden muss“, befindet die „Aktion Leben“ in einer eigens zu diesem Thema veröffentlichten Broschüre („Die Eizellspende – ein fragwürdiger Weg zum Kind“) Eine vergleichbare Belastung wird üblicherweise bei Organ- bzw. Rückenmarksspenden und in Situationen, in denen es um Leben und Tod geht, eingegangen. Hier stellt sich somit massiv die Frage der Verhältnismäßigkeit und der moralischen Rechtfertigung eines solchen Eingriffs.
Ebenso problematisch in diesem Zusammenhang ist die Gefahr einer Kommerzialisierung dieser „Dienstleistung“. Was ohne einen finanziellen Anreiz wohl kaum jemand freiwillig über sich ergehen lassen möchte, führt, so die Befürchtung, über kurz oder lang zur Situation, dass Frauen ihre Eizellen für teures Geld verkaufen. Wenngleich diese Handlung mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden soll, so lässt sich wohl kaum verhindern, dass über Umwege letztlich doch eine Kommerzialisierungsdynamik entsteht, welche sich für die Betroffenen Frauen fatal auswirken könnte.

3, Verbot der Leihmutterschaft und Prüfung einer Adoption von (sog. überzähligen) Embryonen
Weiterhin verboten soll in Österreich die Leihmutterschaft bleiben. Begründet wird dies im vorliegenden Gesetzesvorschlag damit, dass es aus rechtlicher Sicht nicht durchsetzbar ist, dass eine Frau, die ein Kind für jemand anders austrägt, nach der Geburt dieses Kindes aufgrund von Vereinbarungen zur Herausgabe des Kindes verpflichtet werden kann.
Hier spießt es sich mit der rechtlichen Definition, dass eine Frau, die ein Kind zur Welt bringt, auch gleichzeitig als die leibliche Mutter dieses Kindes gilt. Für den Gesetzgeber spielt es für diese Zuschreibung keine Rolle, ob es genetisch das eigene Kind ist oder ob eine fremde befruchtete Eizelle eingesetzt wurde.
Positiv anzumerken ist das Vorhaben, dass sog. „überzählige Embryonen“ ebenfalls für die Adoption freigegeben werden sollen. Bislang werden im Zuge der in-vitro-Fertilisation tendenziell mehr Embryonen befruchtet als den Frauen eingesetzt werden. Die vorerst nicht mehr benötigen Embryonen werden eingefroren – und müssen nach geltendem Recht nach spätestens zehn Jahren vernichtet werden. Auch wenn diese systematische Überproduktion äußerst problematisch und ethisch mehr als bedenklich ist: eine Freigabe dieser Embryonen für kinderlose und zeugungsunfähige Paare wäre in bestimmten Fällen aus meiner Sicht sehr zu befürworten.

4, Zur Präimplantationsdiagnostik (PID)

„§2a. (1) in der novellierten Gesetzesvorlage besagt, dass die genetische Prüfung und Selektion von in vitro gezeugten Embryonen vor deren Einpflanzung (PID) zulässig ist wenn…

1)      nach drei oder mehr Anwendungen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte,

2)      zumindest drei ärztlich nachgewiesene Schwangerschaften mit einer Fehl- oder Totgeburt des Kindes spontan endeten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatte, oder

3)   auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernstliche Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit* des Kindes kommt.

* Anmerkung: Eine Erbkrankheit im Sinn des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den fortdauernden Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder schwerste Hirnschädigungen aufweist oder auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird und darüber hinaus keine kausale Behandlungsmöglichkeit besteht.“

Diese Originalpassagen aus der vorgeschlagenen neuen Fassung des Fortpflanzungsmedizingesetzes gilt es genauer unter die Lupe zu nehmen. Während die ersten beiden Bedingungen grundsätzlich auf das Thema der Lebensfähigkeit der Embryonen und Föten abzielen und somit das Motiv für eine diagnostische Abklärung im Überleben des Embryos als solchem begründet liegt, ist die Sachlage und die ethisch-moralische Legitimität einer solchen Untersuchung beim dritten Punkt strittiger. Es wird versucht, mittels Definition des Begriffs einer „schweren Erbkrankheit“ Klarheit über die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung einer PID zu erlangen. Wie brüchig und fließend jedoch diese Definitionen und Grenzziehungen letztlich sind, zeigt sich schnell anhand der genannten Beispiele:
„[…] wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt […] erkrankt […]“ beispielsweise stellt sich hier bereits die kritische Frage nach Grenzziehungen bzgl. der schwere der genetisch vererbten Krankheit: Bei welcher Art von genetischer Krankheit soll PID zulässig und damit eine Selektion der Embryonen erlaubt sein? Es gibt eine Reihe an Erbkrankheiten, die erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter schlagend werden und ausbrechen. (z.B. Chorea Huntington oder „Veitstanz“ im Volksmund). Davor führen diese Menschen unter Umständen über Jahrzehnte ein ganz normales Leben. Soll künftig allen Trägern dieser Erbkrankheit ihr ganzes Leben vorenthalten werden, indem sie erst gar nicht mehr geboren werden? Wo liegt die Grenze? Was sind die Kriterien dafür, ob PID eingesetzt werden soll oder nicht?

In den folgenden Absätzen setzen sich die Unklarheiten fort: „[…] nur mit seine Lebensführung stark beeinträchtigenden medizinischen oder pflegerischen Hilfsmitteln am Leben gehalten werden kann […]“ Hier stellt sich nochmals die Frage: Wer entscheidet, ob eine mehr oder weniger starke Beeinträchtigung der Lebensführung lebenswert ist oder nicht? Wie mögen sich wohl Menschen fühlen, die mit einer solchen Beeinträchtigung leben – und denen im Grunde gesagt wird, dass man ihr Leben für nicht lebenswert erachtet?

Die beiden letzten Bedingungen schließlich bedienen tief liegende Ängste der Menschen: Die Angst vor geistiger Behinderung und jene vor unerträglichen Schmerzen. Die Frage der Grenzziehung jedoch bleibt auch in diesem Fall bestehen, zumal gerade die Schmerztherapie in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht hat und künftig wohl auch weiter machen wird.

5. Zur gesellschaftlich-sozialen Anerkennung von Homosexualität
Wenn wir uns die Entwicklungen der letzten Jahre bzgl. der Anerkennung von gleichgeschlechtlich fühlenden und partnerschaftlich lebenden Menschen in Österreich vor Augen führen, so ist die Überarbeitung des Fortpflanzungsmedizingesetzes aus dem Jahre 1992 in dieser Form keine große Überraschung. Die Toleranz gegenüber schwulen und lesbischen Lebensgemeinschaften, die für sich auch eine Familie gründen möchten, ist vielleicht größer als je zuvor.

Aus meiner Sicht sind es folgende Phänomene, die diese Entwicklung entscheidend mitgetragen und ermöglicht haben:

a)      Wir befinden uns in einer Zeit des Wandels und des Aufbrechens traditioneller Familienmodelle. Das Bild der Familie wird zunehmend pluraler, geprägt durch die faktische Situation der fragmentarisch-brüchigen Partnerschaftsverläufe, der Patchworkfamilien, der vielen Alleinerziehenden und der damit oft finanziell angespannten Situation vieler Familien. Traditionelle und bewährte Rollenbilder von dem, was Frau und Mann, was Mutter und Vater üblicherweise tun oder nicht tun im Rahmen ihres gemeinsamen Lebensentwurfes werden in Frage gestellt, verändern sich, müssen sich erneut bewähren und werden damit neu definiert. Solche Umbruchphasen können tolerantere Haltungen gegenüber einer Vielfalt an unterschiedlichen Lebensentwürfen begünstigen.

b)      Zu beobachten ist auch eine Enttabuisierung des Themas der Homo- und Transsexualität durch prominente „Outings“ und eine verstärkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit in den letzten Jahren (Phänomene wie z.B. der „Life ball“ in Wien, Conchita Wurst etc.)

c)      Auch von Seiten der Katholischen Kirche gab es in letzter Zeit mehr und mehr Zeichen der Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlich fühlenden Menschen, die in Partnerschaften leben (z.B. Christoph Kardinal Schönborn: Der Wiener Kardinal hat gleichgeschlechtliche Partnerschaften gewürdigt, die auf lebenslanger Treue und gegenseitiger Sorge beruhen. „Diese Dinge muss man anerkennen“, fügte er hinzu und wandte sich gegen eine Verurteilung Homosexueller. / Ebenso sprach sich Papst Franziskus gegen eine Kirche aus, welche homosexuell lebende Menschen verurteilt;

d)     Seit 2009 besteht für homosexuelle Paare die Möglichkeit in Österreich zu einer eingetragenen Partnerschaft. Dies bedeutet im Grunde die staatliche Legitimierung und gesetzliche Regelung für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, auch wenn sie nicht mit der Institution einer Ehe gleichgestellt sind;

e)      2013 wurde aufgrund einer Diskriminierungs-Klage von Seiten des Europäischen Menschengerichtshofes an die Republik Österreich die Stiefkindadoption für homosexuelle Paare beschlossen.

f)       Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hat das Verbot der künstlichen Befruchtung für gleichgeschlechtlich-lesbische Paare als Diskriminierung gegenüber heterosexuellen Paaren interpretiert und zwingt die Regierung zu einer Liberalisierung der Gesetzgebung bis Ende 2014.

…und wie steht es um das „Kindeswohl“?
Die angeführten Entwicklungen der letzten Jahre haben dazu beigetragen, dass homosexuell zu sein heute glücklicherweise kein Stigma mehr ist in unserer Gesellschaft. Es war somit zu erwarten, dass nach der offiziellen staatlichen Legitimierung homosexueller Partnerschaften auch die Forderung nach einer eigenen Familie - unterstützt durch fortpflanzungsmedizinische Techniken – nachkommen würde.
Wie ist es jedoch eigentlich um das Kindeswohl bestellt? Diese Frage, die allzu schnell in den Hintergrund gedrängt wird, führt regelmäßig zu heftigen Kontroversen. Von Gegnern wie Befürwortern der genannten Liberalisierungen werden jeweils unterschiedliche Studien angeführt, welche den Proponenten die gewünschten Ergebnisse zur Frage liefern, ob das Kindeswohl in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nun gefährdet ist oder nicht. Für den Laien scheint es ob der Fülle an unterschiedlichen Untersuchungen und Studien schier unmöglich, in dieser Frage zu einer objektiven Einschätzung zu gelangen.
Vielleicht ist es ratsam, sich nicht auf diesen ideologischen Streit einlassen. Es wäre ein mutiger Schritt, die moralischen Be- und Verurteilungen auf vordergründiger Ebene für einmal außen vor zu lassen und den Blick auf das Wesentliche gelingender menschlicher Beziehungen zu lenken: Einander vertrauen, sich einander schenken und in Liebe und Treue zueinander versuchen, das Leben zu meistern. Dies ist die Basis, das Fundament und der Fels einer jeden Familie, in der sich Kinder aller Wahrscheinlichkeit nach auch wohl fühlen können. Wenn dieses Fundament gelegt ist, kommt es vielleicht gar nicht mehr so darauf an, ob die Protagonisten nun Mama und Papa, Mama und Mama oder Papa und Papa heißen.

Dr. Michael Willam
EthikCenter