Der PGR hat beratende Funktion bei grundsätzlichen Fragen des pfarrlichen Lebens und gestaltet so den Weg der Pfarrgemeinde entscheidend mit. Zum Gegenstand der Beratungen gehören u. a. Personalfragen, Fragen zur Gemeindeentwicklung, so wie Fragen zu pastoralen Schwerpunktsetzungen, die die eigene Pfarre betreffen. Er tritt auch für die Anliegen der Pfarrgemeinde in der Öffentlichkeit ein.

Gemeinsame Sitzungen:
Zur Bearbeitung von pastoralen Themen, die einer seelsorgeraumweiten Koordination bedürfen, soll es in Abstimmung mit dem Seelsrogeraumrat zusätzlich gemeinsame Sitzungen aller Pfarrgemeinderäte geben (Art. 1 Abs.1.2 GO).

Teilnahme des Moderators:
In Seelsorgeräumen ist es für den Moderator oftmals nicht möglich, in den einzelnen Pfarren an allen Sitzungen teilzunehmen. Vom Moderator eines Seelsorgeraums wird erwartet, dass er zusätzlich zu den gemeinsamen Sitzungen aller Pfarrgemeinderäte jährlich zumindest an zwei PGR Sitzungen in jeder Pfarre teilnimmt (Art. 3 Abs. 3.2 GO).

Beschlußfassung:
Die Beschlüsse des Pfarrgemeinderats bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Moderators bzw. des mit der Leitung der Pfarre beauftragten Priesters. Nimmt der Moderator bzw. der mit der Leitung der Pfarre beauftragte Priester an der PGR Sitzung nicht teil, ist der PGR trotzdem beschlußfähig. Voraussetzung ist, dass der Moderator bzw. der mit der Leitung der Pfarre beauftragte Priester sein Einverständnis zum Inhalt der Tagesordnung im Vorhinein der/dem gf. PGR Vorsitzenden schriftlich mitteilt und dass er das Protokoll der Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung unterschreibt und damit den Inhalt der Beschlußfassung bestätigt (Art. 4 Abs. 4.3 GO).

Mitglied von Amts wegen:
Das Seelsorgeraumleitungsteam beschließt, welche Priester und/oder hauptamtlichen MitarbeiterInnen von Amts wegen in den Pfarrgemeinderäten der Pfarren eines Seelsorgeraumes Mitglied sind (Art. 3 Abs. 3.2 St.B).

Operative Leitung der Pfarre:
Der Pfarrgemeinderat beauftragt gemeinsam mit dem Moderator die operative Leitung der Pfarre. Das Leitungsmodell soll sich an den Richtlinien für Pastoralteams orientieren unter Berücksichtigung der personellen Möglichkeiten, der Traditionen und Notwendigkeiten der Pfarre (Art.2 Abs. 2.1 St.B).