Der PGR hat beratende Funktion bei grundsätzlichen Fragen des pfarrlichen Lebens und gestaltet so den Weg der Pfarrgemeinde entscheidend mit. Zum Gegenstand der Beratungen gehören u. a. Personalfragen, Fragen zur Gemeindeentwicklung, so wie Fragen zu pastoralen Schwerpunktsetzungen, die die eigene Pfarre betreffen. Er tritt auch für die Anliegen der Pfarrgemeinde in der Öffentlichkeit ein.

Gemeinsame Sitzungen:
In den Pfarrverbänden soll es in regelmäßigen Abständen sowohl eine gemeinsame Klausur aller Pfarrgemeinderäte geben, bei denen es um die Weiterentwicklung der Pastoral im Pfarrverband als Ganzes geht, als auch eine Klausur in den einzelnen Pfarren. Insbesondere sollen auch überpfarrliche Initiativen und Angebote in den Blick genommen werden (Art. 1 Abs. 1.2 GO).

Teilnahme des Pfarrers:
In Pfarrverbänden ist es für den Pfarrer oftmals nicht möglich, in den einzelnen Pfarren an allen Sitzungen teilzunehmen. Vom Pfarrer eines Pfarrverbandes wird erwartet, dass er zusätzlich zu den gemeinsamen Sitzungen aller Pfarrgemeinderäte jährlich zumindest an zwei PGR Sitzungen in jeder Pfarre teilnimmt (Art. 3 Abs.3.2 GO).

Beschlußfassung:
Die Beschlüsse des Pfarrgemeinderats bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Pfarrers. Nimmt der Pfarrer an der PGR Sitzung nicht teil, ist der PGR trotzdem beschlußfähig. Voraussetzung ist, dass der Pfarrer sein Einverständnis zum Inhalt der Tagesordnung im Vorhinein der/dem gf. PGR Vorsitzenden schriftlich mitteilt und dass er das Protokoll der Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung unterschreibt und damit den Inhalt der Beschlußfassung bestätigt (Art. 4 Abs. 4.3 GO).